Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 6 Wahlbekanntmachung
(1) Die Wahlbehörde weist in der Wahlbekanntmachung
über § 42 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Stimmenzählgeräte
verwendet werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem
Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der
der Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer
Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.