Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 6 Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlbehörde weist in der Wahlbekanntmachung

über § 42 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Stimmenzählgeräte

verwendet werden.

(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem

Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der

der Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer

Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.

§ 5 § 7