Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 7 Wahlvorbereitung
(1) Der Wahlbehörde obliegt bei rechnergesteuerten
Stimmenzählgeräten die Eingabe der für die jeweilige Wahl im
Wahlgebiet (im Falle der Durchführung der Wahl in einem Wahlkreis) oder im
betreffenden Wahlkreis (im Falle der Durchführung der Wahl in mehreren
Wahlkreisen) erforderlichen Wahldaten sowie die Festlegung der entsprechenden
Gerätebeschriftung und -anzeigen. Dabei hat sie die Festlegungen für
die amtlichen Stimmzettel zu beachten.
(2) Es dürfen nur Stimmenzählgeräte verwendet
werden, die nach Bestimmung des Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und
Wartungsvorschriften vom Hersteller oder von der Wahlbehörde
überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit
festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme
eines rechnergesteuerten Stimmenzählgerätes den Einsatz externer
Datenträger voraus, so hat die Wahlbehörde für deren
ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen.
(3) Der Wahlleiter der Gemeinde oder sein Beauftragter kann die
von der Wahlbehörde zur Wahl vorgesehenen Stimmenzählgeräte und
externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von
Mängeln anordnen oder einzelne Stimmenzählgeräte für die
Verwendung sperren.
(4) In Wahlbezirken, in denen Stimmenzählgeräte
verwendet werden, hat der Wahlleiter der Gemeinde oder sein Beauftragter die
Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl mit den
Stimmenzählgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung
einzuweisen.