Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 7 Wahlvorbereitung

(1) Der Wahlbehörde obliegt bei rechnergesteuerten

Stimmenzählgeräten die Eingabe der für die jeweilige Wahl im

Wahlgebiet (im Falle der Durchführung der Wahl in einem Wahlkreis) oder im

betreffenden Wahlkreis (im Falle der Durchführung der Wahl in mehreren

Wahlkreisen) erforderlichen Wahldaten sowie die Festlegung der entsprechenden

Gerätebeschriftung und -anzeigen. Dabei hat sie die Festlegungen für

die amtlichen Stimmzettel zu beachten.

(2) Es dürfen nur Stimmenzählgeräte verwendet

werden, die nach Bestimmung des Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und

Wartungsvorschriften vom Hersteller oder von der Wahlbehörde

überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit

festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme

eines rechnergesteuerten Stimmenzählgerätes den Einsatz externer

Datenträger voraus, so hat die Wahlbehörde für deren

ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen.

(3) Der Wahlleiter der Gemeinde oder sein Beauftragter kann die

von der Wahlbehörde zur Wahl vorgesehenen Stimmenzählgeräte und

externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von

Mängeln anordnen oder einzelne Stimmenzählgeräte für die

Verwendung sperren.

(4) In Wahlbezirken, in denen Stimmenzählgeräte

verwendet werden, hat der Wahlleiter der Gemeinde oder sein Beauftragter die

Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl mit den

Stimmenzählgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung

einzuweisen.

§ 6 § 8