Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 8 Ausstattung des Wahlvorstandes
(1) Die Wahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor
Beginn der Wahlhandlung außer den in § 44 Abs. 1 der
Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung aufgeführten Gegenständen
das Stimmenzählgerät mit den dazugehörenden Schlüsseln
und dem sonstigen Zubehör,
eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der
Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer
Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem
Stimmenzählgerät, zum Aushang im Wahllokal,
ein Exemplar der Bedienungsanleitung,
Material zum Versiegeln des Stimmenzählgerätes und des
Zubehörs,
eine Textausgabe dieser Verordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten
braucht,
eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2
Abs. 4 und
einen Vordruck der Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 1 oder
2.
(2) Das Stimmenzählgerät muss dem amtlichen
Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der
Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muss. Das Gerät mit allen
Einstellungen und Vorrichtungen muss in dem für den Beginn einer Wahl
ordnungsgemäßen Zustand sein.