Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung

KWahlGV

§ 8 Ausstattung des Wahlvorstandes

(1) Die Wahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor

Beginn der Wahlhandlung außer den in § 44 Abs. 1 der

Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung aufgeführten Gegenständen

das Stimmenzählgerät mit den dazugehörenden Schlüsseln

und dem sonstigen Zubehör,

eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der

Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer

Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem

Stimmenzählgerät, zum Aushang im Wahllokal,

ein Exemplar der Bedienungsanleitung,

Material zum Versiegeln des Stimmenzählgerätes und des

Zubehörs,

eine Textausgabe dieser Verordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten

braucht,

eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2

Abs. 4 und

einen Vordruck der Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 1 oder

2.

(2) Das Stimmenzählgerät muss dem amtlichen

Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der

Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muss. Das Gerät mit allen

Einstellungen und Vorrichtungen muss in dem für den Beginn einer Wahl

ordnungsgemäßen Zustand sein.

§ 7 § 9