Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung

KiAusV

§ 3

(1) Die Austrittserklärung kann auch in öffentlich beglaubigter

Form schriftlich erklärt werden.

(2) Die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung muss

eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht

erforderlich.

(3) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder

Zusätze enthalten.

§ 2 § 4