Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kirchenaustrittsverordnung
KiAusV§ 3
(1) Die Austrittserklärung kann auch in öffentlich beglaubigter
Form schriftlich erklärt werden.
(2) Die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung muss
eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht
erforderlich.
(3) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder
Zusätze enthalten.