Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

Kita-MBAV

§ 2 Grundlagen des Ausgleichsbetrags

Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird berechnet auf Grundlage der Zahl der auszugleichenden Plätze sowie der Kosten eines Platzes für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im zeitlichen Mindestrechtsanspruch gemäß § 1 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes.

Einzelnorm

§ 1 § 3