Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung
Kita-MBAV§ 3 Bemessung der Ausgleichsquoten und der auszugleichenden Plätze
(1) Zur Ermittlung der Zahl der auszugleichenden Plätze wird die Differenz der Zahl der belegten Plätze vor und nach Erweiterung des Rechtsanspruchs nach § 1 für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im zeitlichen Mindestrechtsanspruch gemäß § 1 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes gebildet. In der Kindertagespflege belegte Plätze werden dabei mit dem Faktor 0,65 gewichtet. Maßgeblich ist jeweils das Mittel der Zahl der belegten Plätze für das Jahr vor der Erweiterung des Rechtsanspruchs nach § 1 an den Stichtagen 1. September 2012, 1. Dezember 2012, 1. März 2013 sowie 1. Juni 2013 und für das Jahr nach der Erweiterung des Rechtsanspruchs nach § 1 an den Stichtagen 1. September 2013, 1. Dezember 2013, 1. März 2014 sowie 1. Juni 2014.
(2) Die Differenz der Zahl der belegten Plätze nach Absatz 1 wird zum Mittel der Zahl aller belegten Plätze für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im zeitlichen Mindestrechtsanspruch an den vier in Absatz 1 Satz 3 genannten Stichtagen nach der Erweiterung des Rechtsanspruchs ins Verhältnis gesetzt (Ausgleichsquote auf Landesebene). Die so ermittelte Quote beträgt 25 Prozent. Die Ausgleichsquote des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entspricht dem Produkt aus der Ausgleichsquote auf Landesebene und dem Quotienten aus der Frauenerwerbsquote auf Landesebene und der Frauenerwerbsquote des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Maßgeblich für die Frauenerwerbsquoten sind die jeweils aktuellsten durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichten Daten.
(3) Das Produkt aus der Ausgleichsquote des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der gewichteten Zahl der durch Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im zeitlichen Mindestrechtsanspruch belegten Plätze des jeweils vorangegangenen Jahres (Basisplätze) ergibt die Zahl der auszugleichenden Plätze des Ausgleichsjahres. Die maßgeblichen Stichtage für die Ermittlung der Zahl der Basisplätze sind der 1. Dezember des Vorjahres, der 1. März, der 1. Juni und der 1. September des jeweiligen Jahres.
(4) Die Ausgleichsquoten können auf Verlangen eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder des Landes erstmals im Jahr 2018 und danach alle drei Jahre daraufhin überprüft werden, ob die sozialräumliche und sozialstrukturelle Situation der Familien mit Kindern der betreffenden Altersgruppe die Annahme begründet, dass die Ausgleichsquoten verändert werden müssen. Der Umfang der Berücksichtigung der Kindertagespflege kann auf Verlangen eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder des Landes erstmals im Jahr 2018 und danach alle drei Jahre daraufhin überprüft werden, ob er die aktuelle Kostenrelation abbildet.
Einzelnorm