Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

Kita-MBAV

§ 4 Bemessung der Platzkosten

(1) Die Platzkosten werden bemessen auf der Grundlage der Kosten des pädagogischen Personals unter Berücksichtigung eines Anteils für zusätzlich erforderliche Leitungskräfte, eines zusätzlichen Anteils für die übrigen Platzkosten (Bewirtschaftungskosten) und der erhobenen Elternbeiträge.

(2) Zur Ermittlung der Kosten für das notwendige pädagogische Personal werden die Personalkosten einer Fachkraftstelle gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung mit dem Personalschlüssel gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kindertagesstättengesetzes in der am 30. September 2010 geltenden Fassung von 0,8 Stellen für je sieben Kinder multipliziert. Zum Ausgleich der Kosten der zusätzlichen Stellen für Leitungskräfte gemäß § 5 der Kita-Personalverordnung wird das Produkt nach Satz 1 um 3 Prozent erhöht.

(3) Zum Ausgleich der Bewirtschaftungskosten nach Absatz 1 wird der Betrag für die Personalkosten nach Absatz 2 um eine Bewirtschaftungskostenpauschale von 36 Prozent erhöht. Von dem sich ergebenden Betrag werden 16 Prozent zur Berücksichtigung der Einnahmen aus Elternbeiträgen in Abzug gebracht.

(4) Höhere Platzkosten können von der Obersten Landesjugendbehörde anerkannt und ausgeglichen werden, wenn eine kreisangehörige Gemeinde dies innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der ermittelten Platzkosten im Leistungsbescheid unter Beifügung entsprechender Belege beantragt. Für den Nachweis höherer Platzkosten und ihrer Erforderlichkeit kann die Oberste Landesjugendbehörde verbindliche Vorgaben machen.

(5) Die Ermittlung der Platzkosten kann auf Verlangen eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder des Landes erstmals im Jahr 2018 und danach alle drei Jahre daraufhin überprüft werden, ob die in Absatz 1 bis 3 bestimmten Parameter die aktuelle Platzkostensituation abbilden.

Einzelnorm

§ 3 § 5