Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

Kita-MBAV

§ 5 Ausgleichsbetrag

(1) Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird die gemäß § 3 Absatz 3 ermittelte Zahl der auszugleichenden Plätze in seinem Zuständigkeitsbereich multipliziert mit den gemäß § 4 ermittelten Platzkosten.

(2) Für die Monate August bis Dezember des Jahres 2013 werden fünf Zwölftel des Ausgleichsbetrags für das Jahr 2014 angesetzt.

(3) Die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch das Land erfolgt grundsätzlich gemeinsam mit der Auszahlung der Landeszuschüsse gemäß § 16 Absatz 6 und § 16a Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung genannten Terminen.

Einzelnorm

§ 4 § 6