Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung
KitaBKNV§ 4 Zuschüsse der Gemeinden an die Träger der Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes
(1) Die Verpflichtung der Gemeinde oder Verbandsgemeinde gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes kann auch durch Zahlung der ortsüblichen Kaltmiete erfüllt werden, wenn der Träger einer nach § 12 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes erforderlichen Einrichtung Grundstück und Gebäude selbst zur Verfügung stellt oder anmietet.
(2) Das Zahlungsverfahren für die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes sowie den Nachweis der Anspruchsberechtigung und der Verwendung der Zuschüsse legt die Gemeinde oder Verbandsgemeinde fest.