Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung

KitaBKNV

§ 5 Zuschüsse des Landes gemäß § 16 Abs. 6 und § 16a des Kindertagesstättengesetzes

(1) Die oberste Landesjugendbehörde stellt die Höhe der Zuschüsse des Landes auf der Grundlage des § 16 Abs. 6 und des § 16a des Kindertagesstättengesetzes für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest. Sie werden bis zum 1. Februar für das erste Quartal, bis zum 1. Mai für das zweite Quartal, bis zum 1. August für das dritte Quartal und bis zum 1. November für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe überwiesen.

(2) Die der Verteilung der Mittel zu Grunde liegenden Kinderzahlen werden auf den am 1. Januar des jeweiligen Auszahlungsjahres aktuellen Gebietsstand bezogen. Für die Verteilung der Landeszuschüsse werden die Kinderzahlen der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Daten des Zensus 2011 zugrunde gelegt, für das Jahr 2014 gilt die Fortschreibung auf Basis der Daten vom 3. Oktober 1990.

(3) Als erforderliche Personalkosten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kindertagesstättengesetzes gelten die unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Erzieherstelle der fünften Entwicklungsstufe des Tätigkeitsmerkmals S 8a der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten (Arbeitgeberbrutto). Dabei werden die zum Zeitpunkt der Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 8 geltenden Tarifstände sowie zu diesem Zeitpunkt für das folgende Kalenderjahr feststehenden Tarifveränderungen berücksichtigt. Höhere Personalkosten einer Fachkraftstelle können von der obersten Landesjugendbehörde als erforderlich anerkannt werden, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dies innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 8 unter Mitteilung der Gründe, insbesondere der zugrunde liegenden Vergütungsregelungen, beantragt. Der örtliche Träger hat dafür das gewichtete Mittel der gemäß § 3 Absatz 3 und 8 festgestellten Durchschnittssätze zugrunde zu legen. Das gewichtete Mittel wird gebildet aus der Anzahl der auf Grundlage der jeweiligen Vergütungsregelung bezuschussten Stellen ohne Berücksichtigung der Leitungsstellen.

§ 4 § 6