Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung
KitaBKNV§ 6 Nachweis der Verwendung der Zuschüsse gemäß § 16 Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes, der Kita-Leitungsausgleichsverordnung und Grundlage der Bezuschussung gemäß den §§ 16a, 17a, 17d, 61 und 62 des Kindertagesstättengesetzes
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, gegenüber der obersten Landesjugendbehörde die Zahl der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung nach Art, betreuten Altersgruppen und zeitlichem Umfang zu den Stichtagen nach § 3 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 des jeweiligen Jahres zu melden. Zu diesen Stichtagen ist auch die Anzahl der gemäß § 17a und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei betreuten Kinder nach Jahrgängen zu melden, die in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege gefördert werden. Außerdem ist zu diesen Stichtagen auch die Anzahl der Kinder nach betreuten Altersgruppen und Elterneinkommen zu melden, die in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege gefördert werden und deren Personensorgeberechtigte nach den §§ 50 und 51 des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei sind oder einer Elternbeitragsgrenze unterliegen. Wird ein Antrag nach § 5 Absatz 3 Satz 3 gestellt, sind das angewandte Verfahren zur Ermittlung und Festlegung der Durchschnittssätze, die zugrunde gelegten Vergütungsregelungen sowie deren Geltungsbereich gemäß § 3 Absatz 3 und Absatz 8 Satz 2 zu melden. Für den Ausgleich des Verwaltungsaufwands gemäß § 17d des Kindertagesstättengesetzes ist auch die Anzahl der Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, in denen Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden. Für den Ausgleich des Verwaltungsaufwands gemäß § 62 des Kindertagesstättengesetzes ist auch die Anzahl der Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, in denen Kinder betreut werden, deren Personensorgeberechtigte von den Elternbeiträgen nach § 50 des Kindertagesstättengesetzes befreit sind oder einer Elternbeitragsgrenze nach § 51 des Kindertagesstättengesetzes unterfallen. Ferner ist ein Nachweis über die Verwendung der Landeszuschüsse gemäß § 16 Absatz 6 Satz 4 des Kindertagesstättengesetzes zu erbringen. Die Meldungen erfolgen einmal jährlich bis zum 1. November. Verspätet eingehende Meldungen können grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist ferner verpflichtet, gegenüber der obersten Landesjugendbehörde die Anzahl der Kindertageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich, die belegten Plätze je Einrichtung und die geleisteten Ausgleichszahlungen gemäß Kita-Leitungsausgleichsverordnung je Einrichtung zu melden. Zu melden sind auch die gemäß § 17b des Kindertagesstättengesetzes geleisteten Ausgleichszahlungen je Einrichtung unter Angabe der gemeldeten belegten Plätze durch Kinder, die gemäß § 17a Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei die Einrichtung besuchen, sowie die Anzahl der Kinder, die gemäß § 17a Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei in Kindertagespflege gefördert werden. Zu melden sind zusätzlich die gemäß der §§ 56 und 59 des Kindertagesstättengesetzes geleisteten Ausgleichszahlungen je Einrichtung unter Angabe der gemeldeten belegten Plätze durch Kinder, die gemäß der §§ 50 und 51 des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei oder beitragsermäßigt die Einrichtung besuchen, sowie die Anzahl der Kinder, die nach diesen Vorschriften beitragsfrei oder beitragsermäßigt in Kindertagespflege gefördert werden.
(3) Die oberste Landesjugendbehörde kann Verfahren und Muster für die Meldung nach Absatz 1 für verbindlich erklären sowie die Angaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Begründung der Ausgleichsbeträge nach § 16a des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere im Hinblick auf Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit der Höhe der Durchschnittssätze der Vergütungsregelung gemäß § 3 Absatz 3 und 8, überprüfen.
(4) Bei nicht zweckgemäßer Verwendung des Zuschusses nach § 16 Abs. 6 des Kindertagesstättengesetzes fordert die oberste Landesjugendbehörde die nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel zurück.
(5) Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind Kinder, die zwischen dem 1. Oktober des aktuellen Jahres und dem 30. September des darauffolgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und für die am 1. August des letztgenannten Jahres die Schulpflicht beginnt sowie Kinder, die aufgrund von § 51 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes für ein Schuljahr zurückgestellt wurden.
(6) Kinder im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind Kinder, die zwischen dem 1. Oktober des Folgejahres und dem 30. September des darauffolgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und für die am 1. August des letztgenannten Jahres die Schulpflicht beginnt.