Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kitaelternbeiratsverordnung

KitaEBV

§ 10 Nebenkosten

(1) Nebenkosten, zum Beispiel Telefonkosten oder Parkgebühren, im Sinne der für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 10 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes können auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe erstattet werden.

(2) Dem Vorstand des Landeskitaelternbeirates können notwendige Telefon-, Porto- und Kopierkosten erstattet werden.

(3) Die Verfahrensweise wird durch die oberste Landesjugendbehörde entsprechend geltender haushaltsrechtlicher Regelungen festgelegt.

Einzelnorm

§ 9 § 11