Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Leitungsausgleichsverordnung

KitaLAV

§ 4 Auszahlung der Ausgleichsbeträge an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung genannten Terminen.

Einzelnorm

§ 3 § 5