Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Leitungsausgleichsverordnung
KitaLAV§ 4 Auszahlung der Ausgleichsbeträge an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung genannten Terminen.
Einzelnorm