Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Leitungsausgleichsverordnung
KitaLAV§ 3 Erstattungsfähige Personalkosten
(1) Die den Trägern der Kindertagesstätten durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährenden Ausgleichsbeträge richten sich nach den anteiligen unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Leitungskraft der fünften Entwicklungsstufe des zutreffenden Tätigkeitsmerkmals der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten. Maßgeblich für die jährliche Ermittlung des zutreffenden Tätigkeitsmerkmals nach Satz 1 ist das Jahresmittel der belegten Plätze der jeweiligen Kindertagesstätte im Vorjahr, ausgehend von den Stichtagen nach § 3 Absatz 1 und 4 oder Absatz 7 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung. Die der Anzahl der belegten Plätze entsprechenden Ausgleichsbeträge werden im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport veröffentlicht.
(2) Für die Bemessung der den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom Land zu gewährenden Ausgleichsbeträge sind die unmittelbar entgeltbezogenen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Leitungskraft der fünften Entwicklungsstufe des Tätigkeitsmerkmals S15 der Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten maßgeblich. Dabei werden die am 1. November des Vorjahres geltenden Tarifstände sowie die zu diesem Zeitpunkt für dieses Kalenderjahr feststehenden Tarifänderungen berücksichtigt. Für das Jahr 2017 gelten die am 1. Oktober 2017 feststehenden Daten.
(3) Die oberste Landesjugendbehörde erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag nachgewiesene höhere Personalkosten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Leistungsbescheids der obersten Landesjugendbehörde gemäß § 5 zu stellen. Mit dem Antrag sind die in dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Leitungskräfte der Kindertagesstätten geltenden Vergütungsregelungen, die Kindertagesstätten, in denen die Vergütungsregelungen jeweils zum Tragen kommen, sowie die Anzahl der im Jahresmittel des Vorjahres in den einzelnen Kindertagesstätten belegten Plätze nachzuweisen. Verspätet eingehende Anträge und Nachweise können berücksichtigt werden, wenn dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Für den Nachweis höherer Personalkosten kann die oberste Landesjugendbehörde verbindliche Vorgaben machen; sie kann ein elektronisches Antrags- und Nachweisverfahren vorgeben.
Einzelnorm