Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Leitungsausgleichsverordnung

KitaLAV

§ 5 Verteilung der Ausgleichsbeträge durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe reichen die den Trägern der Kindertagesstätten zustehenden Ausgleichsbeträge entsprechend den jeweils geltenden Vergütungsregelungen zweckgebunden zu den Zahlungsterminen gemäß § 3 Absatz 5 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweis​ver​ordnung aus.

(2) Zum Ausgleich des Verwaltungsaufwands für die Weiterleitung des Ausgleichsbetrags an die Träger von Kindertagesstätten erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Kostenausgleich. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem Aufwand zur Auszahlung der Beträge. Für den Aufwand werden jährlich eine Arbeitsstunde einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe E9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten für je fünf zu bezuschussende Kindertagesstätten und ein zusätzlicher Gemeinkostenanteil von 20 Prozent angesetzt. Die Mittel werden mit den Zahlungen nach § 4 ausgereicht.

(3) Übernimmt eine Gemeinde oder ein Amt für den Landkreis die Ausreichung der Ausgleichsbeträge gemäß Absatz 1 an die Träger der Kindertagesstätten, so ist § 12 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes entsprechend anzuwenden. § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.

Einzelnorm

§ 4 § 6