Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung

KitaPersV

§ 1 Trägerrechte und -verantwortung

(1) Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass in seiner Einrichtung die in § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes gesetzlich vorgeschriebene Personalausstattung (Personalbemessung) eingehalten wird. Er trägt die Verantwortung dafür, dass nur Personal eingesetzt wird, das nach den Bestimmungen dieser Verordnungen in seiner Einrichtung tätig sein darf. Es kommt nicht darauf an, ob und welche Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisse zwischen ihm und den in der Einrichtung tätigen Personen bestehen.

(2) Der Träger der Einrichtung soll bei der Beschäftigung und dem Einsatz von Personal auf die Bildung multiprofessioneller Teams abzielen, die es ermöglichen, die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Stärkung des Bildungsauftrages, die Aufnahme von Kindern mit besonderen Förderbedarfen und die Verwirklichung seiner Einrichtungskonzeption gemäß § 45 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abzusichern. Eine nachhaltige Personalgewinnung und -entwicklung ist anzustreben.

(3) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder eine von ihm geförderte Fachstelle berät den Träger der Einrichtung hinsichtlich der Erfüllung der Regelungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich einer Weiterentwicklung des fachlichen Profils der Einrichtung und des Aufbaus und einer Weiterentwicklung seines multiprofessionellen Teams.

§ 2