Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung

KitaPersV

§ 2 Personalbemessung

(1) Die Personalbemessung stellt eine rechnerische Größe dar,

die für die Erteilung, Aufrechterhaltung und Änderung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten ist und die vom Träger der Einrichtung während des Betriebes der Kindertagesstätte einzuhalten und nachzuweisen ist (ordnungsrechtliche Personalbemessung) und

die zur Berechnung des Zuschusses zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung gemäß § 16 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes dient (finanzwirtschaftliche Personalbemessung).

Sie beschreibt keine Gruppengrößen oder Fachkraft-Kind-Verhältnisse. Der Träger der Einrichtung hat bei seiner Dienstplangestaltung einen der Anzahl und dem Alter der betreuten Kinder sowie der Art des Betreuungsangebots angemessenen Einsatz der Kräfte sicherzustellen.

(2) In der Personalbemessung sind neben der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern auch Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung und Elternarbeit enthalten sowie sämtliche Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung.

§ 3

Berechnung der Personalbemessung

(1) Der Träger der Einrichtung errechnet die Personalbemessung. Hierfür ermittelt er zunächst die Zahl der laut Vereinbarung mit den Eltern betreuten Kinder mit einer Mindestbetreuungszeit, teilt diesen Wert getrennt nach den Altersgruppen der Kinder

bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,

vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und

im Grundschulalter

durch die jeweilige in § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes genannte Anzahl der Kinder und multipliziert das Ergebnis mit den dort genannten Stellenumfängen (Vollzeiteinheiten). Die Berechnung nach Satz 2 führt er entsprechend für die laut Vereinbarung mit den Eltern betreuten Kinder mit verlängerten Betreuungszeiten durch. Die Summe der nach Satz 2 und 3 ermittelten Vollzeiteinheiten entspricht der notwendigen Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes, ausgehend von Vollzeiteinheiten von 40 Wochenarbeitsstunden.

(2) Absatz 1 findet im Hortbereich auch an den unterrichtsfreien Werktagen gemäß § 7 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Betreuungsvereinbarungen mit einer Laufzeit bis zu vier Wochen bleiben unberücksichtigt.

(3) Bei Einrichtungen, die noch nicht den Betrieb aufgenommen haben, sind die geplanten Betreuungsumfänge zu Grunde zu legen.

(4) Es dürfen in der Einrichtung nicht mehr Kinder betreut werden, als Betreuungsplätze gemäß §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurden. Bis zu zwei Kinder können einen von der obersten Landesjugendbehörde als geteilt genehmigten Betreuungsplatz belegen, wenn sie nicht gleichzeitig anwesend sind. Der Träger der Einrichtung hat seine Personaleinsatzplanung entsprechend anzupassen. Der Ist-Personalbestand kann von der Personalbemessung abweichen, wenn nicht alle Kinder anwesend sind. Der Träger der Einrichtung hat aber sicherzustellen, dass der Ist-Personalbestand zu jedem Zeitpunkt ausreicht, um das Kindeswohl zu gewährleisten.

§ 1 § 4