Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung
KitaPersV§ 10 Pädagogische Fachkräfte mit anderen Berufsqualifikationen
(1) Als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9 gelten auch Betreuungskräfte gemäß § 7 mit folgenden Berufsqualifikationen:
Magister oder Bachelor im Hauptfach Erziehungswissenschaften,
erstes und zweites Staatsexamen Lehramt an einer Universität oder pädagogischen Hochschule,
Diplom oder Bachelor Sport-, Kunst-, Theater- und Musikpädagogik,
Diplom oder Bachelor Sprachheilpädagogik,
Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und staatlich anerkannte Heilpädagogen,
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und staatlich anerkannte Sozialarbeiter ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit,
staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit,
Diplom oder Bachelor Soziale Arbeit ohne staatliche Anerkennung und ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung,
Diplom oder Bachelor Sozialpädagogik ohne staatliche Anerkennung und ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung,
Bachelor in angewandten Kindheitswissenschaften,
Bachelor in Bildungs- und Erziehungswissenschaften,
Bachelor in Bildung, Erziehung und Qualitätssicherung,
Rehabilitationspädagoginnen und Rehabilitationspädagogen,
Bildungswissenschaftlerinnen und Bildungswissenschaftler,
Diplomerzieherinnen und Diplomerzieher,
Diplomvorschulerzieherinnen und Diplomvorschulerzieher,
Diplomlehrerinnen und Diplomlehrer,
Pädagogische Fachkräfte nach § 9 Absatz 2,
Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und
Religionspädagoginnen und Religionspädagogen.
Betreuungskräfte gemäß § 7, die über einen Abschluss verfügen, den sie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben und der den in Satz 1 genannten Berufsqualifikationen vergleichbar ist, gelten auch als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9.
(2) Fachkräfte mit anderen beruflichen Qualifikationen gemäß Absatz 1 sollen eine ergänzende Qualifizierungsmaßahme im Umfang von mindestens 100 Unterrichtseinheiten im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung absolvieren, in der neben einem Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen und den notwendigen pädagogischen Inhalten auch Kenntnisse über die für das Aufgabengebiet einschlägigen Rechtsvorschriften vermittelt werden. Der Träger der Einrichtung hat ihnen die Qualifizierungsmaßnahme nach Satz 1 innerhalb der ersten 12 Monate anzubieten. Die Qualifizierungsmaßnahme kann tätigkeitsbegleitend absolviert werden. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen sind anzurechnen. Der Träger der Einrichtung kann darüber hinaus weitere Qualifizierungsmaßnahmen anbieten.