Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung

KomAEV

§ 11 Ersatz des Verdienstausfalls

(1) Ein Verdienstausfall wird nicht mit der pauschalen Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Bescheinigung des Arbeitgebers erstattet; Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.

(2) Der Ersatz des Verdienstausfalls ist monatlich auf 35 Stunden zu begrenzen.

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.

Einzelnorm

§ 10 § 12