Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung

KomAEV

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen

(1) Die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung für Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und für Verbandsgemeindevertreterinnen und Verbandsgemeindevertreter darf die folgenden Höchstsätze nicht überschreiten:

in Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einer Einwohnerzahl

bis

5 000

70 Euro,

von

5 001

bis

10 000

90 Euro,

von

10 001

bis

20 000

110 Euro,

von

20 001

bis

30 000

150 Euro,

von

30 001

bis

50 000

180 Euro,

von

50 001

bis

80 000

220 Euro,

von

80 001

bis

150 000

250 Euro,

über

150 000

320 Euro.

(2) Mitglieder des Amtsausschusses können eine monatliche Aufwandsentschädigung entsprechend den Höchstsätzen des Absatzes 1 erhalten. Als Einwohnerzahl ist die Einwohnerzahl des Amtes zugrunde zu legen.

(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung darf bei Kreistagsabgeordneten folgende Höchstsätze nicht überschreiten:

in Landkreisen bis 150 000 Einwohner

250 Euro,

in Landkreisen über 150 000 Einwohner

320 Euro.

Einzelnorm

§ 5 § 7