Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung

KomAEV

§ 7 Zusätzliche Aufwandsentschädigung

(1) Vorsitzenden kann neben der Aufwandsentschädigung nach § 6 eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, die folgende Höchstsätze nicht überschreiten darf:

für die Vorsitzenden der Gemeindevertretungen und die Vorsitzenden der Verbandsgemeindevertretungen, soweit sie nicht gleichzeitig ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister sind, von Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einer Einwohnerzahl

bis

5 000

260 Euro,

von

5 001

bis

10 000

340 Euro,

von

10 001

bis

20 000

450 Euro,

von

20 001

bis

50 000

710 Euro,

von

50 001

bis

150 000

980 Euro,

über

150 000

1 260 Euro;

für die Vorsitzenden der Kreistage von Landkreisen mit einer Einwohnerzahl

bis

150 000

980 Euro,

über

150 000

1 260 Euro;

für die Fraktionsvorsitzenden in Gemeindevertretungen und Verbandsgemeindevertretungen von Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

ab

1 000

bis

5 000

70 Euro,

von

5 001

bis

10 000

90 Euro,

von

10 001

bis

20 000

110 Euro,

von

20 001

bis

50 000

180 Euro,

von

50 001

bis

150 000

250 Euro,

über

150 000

320 Euro,

wobei es zulässig ist, in der Entschädigungssatzung innerhalb des durch den Höchstsatz gesetzten Rahmens nach der Fraktionsgröße zu differenzieren;

für die Fraktionsvorsitzenden in Kreistagen von Landkreisen mit einer Einwohnerzahl

bis

150 000

250 Euro,

über

150 000

320 Euro,

wobei es zulässig ist, in der Entschädigungssatzung innerhalb des durch den Höchstsatz gesetzten Rahmens nach der Fraktionsgröße zu differenzieren;

für die Vorsitzenden der Amtsausschüsse von Ämtern mit einer Einwohnerzahl

bis

5 000

250 Euro,

von

5 001

bis

10 000

340 Euro,

von

10 001

bis

20 000

430 Euro,

über

20 000

710 Euro;

für die Vorsitzenden der Hauptausschüsse, soweit sie nicht hauptamtliche Bürgermeisterinnen oder hauptamtliche Bürgermeister sind, von amtsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einer Einwohnerzahl

bis

5 000

220 Euro,

von

5 001

bis

10 000

290 Euro,

von

10 001

bis

20 000

360 Euro,

von

20 001

bis

50 000

630 Euro,

von

50 001

bis

100 000

770 Euro,

von

100 001

bis

150 000

850 Euro,

über

150 000

1 060 Euro;

für die Vorsitzenden der Kreisausschüsse, soweit sie nicht Landrätinnen oder Landräte sind, von Landkreisen mit einer Einwohnerzahl

bis

150 000

850 Euro,

über

150 000

1 060 Euro;

für die Vorsitzenden von Mitverwaltungsausschüssen abhängig von der Einwohnerzahl

bis

5 000

250 Euro,

von

5 001

bis

10 000

340 Euro,

von

10 001

bis

20 000

430 Euro,

über

20 000

710 Euro,

wobei die addierten Einwohnerzahlen von der mitverwaltenden Gemeinde und den mitverwalteten Gemeinden zu Grunde zu legen sind.

Nach näherer Maßgabe von Entschädigungssatzungen können auch Vorsitzende anderer Ausschüsse eine zusätzliche pauschale monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese darf allerdings nicht mehr als 25 Prozent der entsprechenden Aufwandsentschädigung des jeweiligen Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft betragen. Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach den Nummern 1 und 3 oder den Nummern 2 und 4 nebeneinander zu, so kann nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt werden. Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach den Nummern 1 und 6 oder den Nummern 2 und 7 nebeneinander zu, so ist die Aufwandsentschädigung nach den Nummern 6 und 7 um 50 Prozent zu vermindern.

(2) Stellvertretungen kann für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Funktionen nach Absatz 1 bis zu 50 Prozent der Aufwandsentschädigung der Vertretenen gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung der Vertretungen ist entsprechend zu kürzen. Ist eine Funktion nach Absatz 1 nicht besetzt und wird daher von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter in vollem Umfang wahrgenommen, so kann diese oder dieser für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben bis zu 100 Prozent der nach Absatz 1 zugelassenen Beträge erhalten.

Einzelnorm

§ 6 § 8