Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung
KomAEV§ 7 Zusätzliche Aufwandsentschädigung
(1) Vorsitzenden kann neben der Aufwandsentschädigung nach § 6 eine zusätzliche monatliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, die folgende Höchstsätze nicht überschreiten darf:
für die Vorsitzenden der Gemeindevertretungen und die Vorsitzenden der Verbandsgemeindevertretungen, soweit sie nicht gleichzeitig ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister sind, von Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis
5 000
260 Euro,
von
5 001
bis
10 000
340 Euro,
von
10 001
bis
20 000
450 Euro,
von
20 001
bis
50 000
710 Euro,
von
50 001
bis
150 000
980 Euro,
über
150 000
1 260 Euro;
für die Vorsitzenden der Kreistage von Landkreisen mit einer Einwohnerzahl
bis
150 000
980 Euro,
über
150 000
1 260 Euro;
für die Fraktionsvorsitzenden in Gemeindevertretungen und Verbandsgemeindevertretungen von Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
ab
1 000
bis
5 000
70 Euro,
von
5 001
bis
10 000
90 Euro,
von
10 001
bis
20 000
110 Euro,
von
20 001
bis
50 000
180 Euro,
von
50 001
bis
150 000
250 Euro,
über
150 000
320 Euro,
wobei es zulässig ist, in der Entschädigungssatzung innerhalb des durch den Höchstsatz gesetzten Rahmens nach der Fraktionsgröße zu differenzieren;
für die Fraktionsvorsitzenden in Kreistagen von Landkreisen mit einer Einwohnerzahl
bis
150 000
250 Euro,
über
150 000
320 Euro,
wobei es zulässig ist, in der Entschädigungssatzung innerhalb des durch den Höchstsatz gesetzten Rahmens nach der Fraktionsgröße zu differenzieren;
für die Vorsitzenden der Amtsausschüsse von Ämtern mit einer Einwohnerzahl
bis
5 000
250 Euro,
von
5 001
bis
10 000
340 Euro,
von
10 001
bis
20 000
430 Euro,
über
20 000
710 Euro;
für die Vorsitzenden der Hauptausschüsse, soweit sie nicht hauptamtliche Bürgermeisterinnen oder hauptamtliche Bürgermeister sind, von amtsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis
5 000
220 Euro,
von
5 001
bis
10 000
290 Euro,
von
10 001
bis
20 000
360 Euro,
von
20 001
bis
50 000
630 Euro,
von
50 001
bis
100 000
770 Euro,
von
100 001
bis
150 000
850 Euro,
über
150 000
1 060 Euro;
für die Vorsitzenden der Kreisausschüsse, soweit sie nicht Landrätinnen oder Landräte sind, von Landkreisen mit einer Einwohnerzahl
bis
150 000
850 Euro,
über
150 000
1 060 Euro;
für die Vorsitzenden von Mitverwaltungsausschüssen abhängig von der Einwohnerzahl
bis
5 000
250 Euro,
von
5 001
bis
10 000
340 Euro,
von
10 001
bis
20 000
430 Euro,
über
20 000
710 Euro,
wobei die addierten Einwohnerzahlen von der mitverwaltenden Gemeinde und den mitverwalteten Gemeinden zu Grunde zu legen sind.
Nach näherer Maßgabe von Entschädigungssatzungen können auch Vorsitzende anderer Ausschüsse eine zusätzliche pauschale monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese darf allerdings nicht mehr als 25 Prozent der entsprechenden Aufwandsentschädigung des jeweiligen Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft betragen. Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach den Nummern 1 und 3 oder den Nummern 2 und 4 nebeneinander zu, so kann nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt werden. Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach den Nummern 1 und 6 oder den Nummern 2 und 7 nebeneinander zu, so ist die Aufwandsentschädigung nach den Nummern 6 und 7 um 50 Prozent zu vermindern.
(2) Stellvertretungen kann für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Funktionen nach Absatz 1 bis zu 50 Prozent der Aufwandsentschädigung der Vertretenen gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung der Vertretungen ist entsprechend zu kürzen. Ist eine Funktion nach Absatz 1 nicht besetzt und wird daher von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter in vollem Umfang wahrgenommen, so kann diese oder dieser für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben bis zu 100 Prozent der nach Absatz 1 zugelassenen Beträge erhalten.
Einzelnorm