Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 46 Bilanz

(1) Die Bilanz kann in Kontoform aufgestellt werden.

(2) In der Bilanz sind mindestens die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(3) Aktivseite

1

Anlagevermögen

1.1

Immaterielle Vermögensgegenstände

1.2

Sachanlagevermögen

1.2.1

Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

1.2.2

Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

1.2.3

Grundstücke und Bauten des Infrastrukturvermögens und sonstiger Sonderflächen

1.2.4

Bauten auf fremdem Grund und Boden

1.2.5

Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler

1.2.6

Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen

1.2.7

Betriebs- und Geschäftsausstattung

1.2.8

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

1.3

Finanzanlagevermögen

1.3.1

Rechte an Eigenbetrieben

1.3.2

Anteile an verbundenen Unternehmen

1.3.3

Mitgliedschaft in Zweckverbänden

1.3.4

Anteile an sonstigen Beteiligungen

1.3.5

Wertpapiere des Anlagevermögens

1.3.6

Ausleihungen

1.3.6.1

an Eigenbetriebe

1.3.6.2

an verbundene Unternehmen

1.3.6.3

an Zweckverbände

1.3.6.4

an sonstige Beteiligungen

1.3.6.5

Sonstige Ausleihungen

2

Umlaufvermögen

2.1

Vorräte

2.1.1

Grundstücke in Entwicklung

2.1.2

Sonstiges Vorratsvermögen

2.1.3

Geleistete Anzahlungen auf Vorräte

2.2

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

2.2.1

Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen

2.2.1.1

Gebühren

2.2.1.2

Beiträge

2.2.1.3

Wertberichtigungen auf Gebühren und Beiträge

2.2.1.4

Steuern

2.2.1.5

Transferleistungen

2.2.1.6

Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen

2.2.1.7

Wertberichtigungen auf Steuern, Transferleistungen und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen

2.2.2

Privatrechtliche Forderungen

2.2.2.1

gegenüber dem privaten und dem öffentlichen Bereich

2.2.2.2

gegenüber Eigenbetrieben

2.2.2.3

gegenüber verbundenen Unternehmen

2.2.2.4

gegenüber Zweckverbänden

2.2.2.5

gegenüber sonstigen Beteiligungen

2.2.2.6

Wertberichtigungen auf privatrechtliche Forderungen

2.2.3

Sonstige Vermögensgegenstände

2.3

Wertpapiere des Umlaufvermögens

2.4

Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

3

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten.

(4) Passivseite

1

Eigenkapital

1.1

Basis-Reinvermögen

1.2

Rücklage aus Überschüssen

1.3

Sonderrücklage

1.3.1

Sonderrücklage aus nicht verwendeten investiven Schlüsselzuweisungen

1.3.2

Sonderrücklagen, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung zu bilden sind

1.4

Fehlbetragsvortrag

2

Sonderposten

2.1

Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand

2.2

Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten- und Investitionszuschüssen

2.3

Sonstige Sonderposten

2.4

erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten

3

Rückstellungen

3.1

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

3.2

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung

3.3

Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien

3.4

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

3.5

Sonstige Rückstellungen

4

Verbindlichkeiten

4.1

Anleihen

4.2

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

4.3

Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Kassenkrediten

4.4

Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen

4.5

Erhaltene Anzahlungen

4.6

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

4.7

Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

4.8

Verbindlichkeiten gegenüber Eigenbetrieben

4.9

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

4.10

Verbindlichkeiten gegenüber Zweckverbänden

4.11

Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Beteiligungen

4.12

Sonstige Verbindlichkeiten

5

Passive Rechnungsabgrenzungsposten.

(5) Sofern das Eigenkapital die Fehlbeträge nicht deckt, ist der das Eigenkapital übersteigende Fehlbetrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite unter Nummer 4 „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.

§ 45 § 47