Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 47 Anhang
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz sowie zu den einzelnen Positionen der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung vorgeschrieben sind.
(2) Im Anhang sind insbesondere anzugeben und zu erläutern:
die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und deren Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde,
die angenommene Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen und deren Veränderung,
in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wird,
Zuschreibungen und außerplanmäßige Abschreibungen mit Begründung, Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 39 Absatz 3 sowie deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde,
die einzelnen Posten der Bilanz und die einzelnen Positionen der Ergebnisrechnung, wobei auf wesentliche Abweichungen zum Vorjahr einzugehen ist; außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie das periodenfremde Ergebnis hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind,
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
Vermögensgegenstände mit zum Bilanzstichtag noch ungeklärten Eigentumsverhältnissen, inklusive Buchwert und Risikoabschätzung,
Angabe und Höhe von Bürgschaften, sonstigen Haftungsverpflichtungen, Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften und Sachverhalten, aus denen sich künftig finanzielle Verpflichtungen ergeben können, soweit diese nicht bereits in der Verbindlichkeitenübersicht angegeben sind,
der Gesamtbetrag der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Pensions- und Beihilfeverpflichtungen.
(3) Dem Anhang sind beizufügen:
eine Übersicht der übertragenen Haushaltsermächtigungen,
eine Übersicht über das von der Gemeinde bewirtschaftete Treuhandvermögen und über das Stiftungsvermögen,
eine Übersicht über den Zeitraum und die Höhe der Auflösung der Rückstellungen gemäß § 63.