Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 6 Teilhaushalte

(1) Der Haushalt ist nach dem geltenden Produkt- und Kontenrahmen zu gliedern. Für jeden Produktbereich sind ein Teilergebnishaushalt und ein Teilfinanzhaushalt aufzustellen, sofern Haushaltsansätze oder Jahresabschlussergebnisse im Zeitraum gemäß § 11 Absatz 1 abzubilden sind.

(2) Unterhalb der Produktbereichsebene können Teilhaushalte nach den vorgegebenen Produktgruppen oder nach Produkten gebildet werden. In diesem Fall sind den Teilhaushalten ein für jeden vorgegebenen Produktbereich entsprechend § 7 aufgestelltes Summenblatt der Erträge und Aufwendungen sowie ein entsprechend § 8 aufgestelltes Summenblatt der Einzahlungen und Auszahlungen voranzustellen.

(3) Teilhaushalte bilden ein Budget. Für funktional begrenzte Aufgabenbereiche können mehrere Teilhaushalte durch Vermerk zu einem Budget verbunden werden. Die Budgets sind jeweils einem bestimmten Verantwortungs-bereich zuzuordnen.

(4) In jedem Teilhaushalt sind die Produktgruppen, die wesentlichen Produkte und ihre Auftragsgrundlage zu beschreiben. Für die wesentlichen Produkte sind die zu erreichenden Produktziele vorzugeben; Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung sind anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.

(5) Soweit in den Teilhaushalten wesentliche Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen erheblich von den Ansätzen des Vorjahres abweichen, ist der Grund hierfür zu erläutern.

§ 5 § 7