Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 7 Teilergebnishaushalte

(1) Die Teilergebnishaushalte sind entsprechend § 4 Absatz 1 aufzustellen, soweit die Erträge und die Aufwendungen ihnen zuzuordnen sind. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 anzugeben.

(2) Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss aus den Erträgen und Aufwendungen vor und nach interner Leistungsverrechnung zu bilden.

§ 6 § 8