Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz
KommHinwMeldG§ 2 Ausnahmen
(1) Von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen sind Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen. Die maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 31. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Die Ausnahme zur Einrichtung interner Meldestellen gilt auch bei weniger als 50 Beschäftigten.