Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz
KommHinwMeldG§ 3 Erleichterungen
Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 einzurichtenden internen Meldestellen können gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.