Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Hoheitszeichenverordnung

KommHzV

§ 3 Flaggen

(1) Gemeinden, Ämter und Landkreise sind

berechtigt, eine F lagge zu führen.

(2) Für die

Einführung oder Änderung von Flaggen gilt § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(3) Als

Flaggen können einfarbige Flaggen, Flaggen mit bis zu drei Streifen und gevierte

Flaggen, jeweils als Wappenflagge, geführt werden. Die Farben der

Flaggenstreifen müssen den Hauptfarben des Wappens entsprechen (Muster 7 bis 11). Abweichende Gestaltungen sind in begründeten Fällen zulässig.

§ 2 § 4