Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Hoheitszeichenverordnung
KommHzV§ 3 Flaggen
(1) Gemeinden, Ämter und Landkreise sind
berechtigt, eine F lagge zu führen.
(2) Für die
Einführung oder Änderung von Flaggen gilt § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend.
(3) Als
Flaggen können einfarbige Flaggen, Flaggen mit bis zu drei Streifen und gevierte
Flaggen, jeweils als Wappenflagge, geführt werden. Die Farben der
Flaggenstreifen müssen den Hauptfarben des Wappens entsprechen (Muster 7 bis 11). Abweichende Gestaltungen sind in begründeten Fällen zulässig.