Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg
KrPflHilfeAPrV§ 14c Antragstellung und Zulassung für die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist jeweils schriftlich zehn Wochen vor dem ersten Prüfungstermin an die zuständige Behörde gemäß § 19 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes zu richten. Zugelassen wird, wer
die Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes erfüllt,
eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder vergleichbare praktische Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege nachweist,
in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, die Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zu absolvieren und die Prüfung abzulegen,
den Nachweis einer ausreichenden Vorbereitung auf die staatliche Prüfung erbringt und
nicht eine andere Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft besucht.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben:
ein Identitätsnachweis,
Zeugnisse über schulische Abschlüsse nach § 5 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes,
eine Bescheinigung einer Einrichtung der Gesundheits- und Krankenpflege über den Erwerb praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Gesundheits- und Krankenpflege durch eine geeignete berufliche Tätigkeit, gleichwertige Praktika oder andere vergleichbare praktische Tätigkeiten mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren in den letzten vier Jahren, sofern es sich nicht um eine Prüfung nach § 14b Absatz 5 handelt,
ein Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist,
ein Zertifikat über die Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe an einer staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule im Land Brandenburg,
für Personen nach § 14b Absatz 5 ein Nachweis darüber, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach einer der bisher geltenden Fassungen des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes im Land Brandenburg erworben wurde, und
eine Erklärung, dass nicht eine andere Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft besucht wird.
Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 sind im Original oder als Kopien in amtlich beglaubigter Form vorzulegen. Die Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe erfolgt an staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschulen im Land Brandenburg im Rahmen der genehmigten Ausbildungskapazitäten. Das Qualifizierungsprogramm ist an den in der Anlage 1 aufgeführten Themenbereichen und praktischen Einsätzen fachlich auszurichten und der zuständigen Behörde vorzulegen. Es soll einen Umfang von bis zu 350 Unterrichtsstunden für den theoretischen und praktischen Unterricht und von mindestens vier Wochen praktischer Ausbildung haben.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und legt fest, welche Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragt wird. Die Zulassungsentscheidung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitgeteilt.
(4) Im Falle der Nichtzulassung kann der Antrag auf Zulassung erneut nach den Maßgaben des Absatzes 1 gestellt werden.
(5) Die Zulassung zur Nichtschülerprüfung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird von der zuständigen Behörde erhoben.