Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg

KrPflHilfeAPrV

§ 14d Besondere Verfahrensvorschriften für die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) Vor Prüfungsbeginn sind durch die Nichtschülerin oder den Nichtschüler folgende Unterlagen in der prüfenden Schule vorzulegen:

der Zulassungsbescheid,

ein Identitätsnachweis in amtlich beglaubigter Abschrift,

ein Nachweis über die bezahlten Prüfungskosten nach § 14b Absatz 4,

im Falle einer Nichtschülerprüfung nach § 14b Absatz 5 die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Nur bei vollständiger Vorlage vorbezeichneter Nachweise besteht das Recht auf Teilnahme an der Prüfung. Der Identitätsnachweis ist auf Anforderung vor jedem Prüfungsteil vorzuzeigen.

(2) Bei Bestehen der staatlichen Prüfung wird hierüber ein Zeugnis und bei Nichtbestehen eine schriftliche Mitteilung nach § 8 Absatz 2 erteilt. Das Zeugnis oder die schriftliche Mitteilung sind zusätzlich mit einem geeigneten Vermerk zu versehen, der auf die Prüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler hinweist.

(3) Im Übrigen sind die Regelungen dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler auf Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend anzuwenden.

§ 14c § 15