Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Stiftungsvorstand besteht aus der Intendantin oder dem Intendanten des Staatstheaters Cottbus, der Museumsdirektorin oder dem Museumsdirektor und der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor der Stiftung. Der Stiftungsrat beruft auf Vorschlag des Vorstandes aus der Mitte des Vorstandes eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende kann vom Stiftungsrat jederzeit abberufen werden.

§ 9 § 11