Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 9 Verfahren im Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen zusammentreten. Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in seinen Sitzungen. Die Sitzungen können unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere Videokonferenztechnik, durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen die Sitzung verfolgen können.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder und hiervon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes und der Städte anwesend oder gemäß § 7 Absatz 2 vertreten sind. Anwesend oder vertreten ist auch, wer identifizierbar im Wege der elektronischen Kommunikation zugeschaltet ist. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.

(3) Beschlüsse über den Inhalt der Stiftungssatzung, über den Wirtschaftsplan und dessen Änderung, über grundsätzliche Angelegenheiten des Staatstheaters Cottbus oder des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst sowie Beschlüsse, die über bestehende Wirtschaftspläne hinaus Auswirkungen auf den Haushalt der Stiftung haben, können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates getroffen werden. Eine Beschlussfassung gegen die Stimme eines Stiftungsratsmitglieds gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht möglich. In Angelegenheiten, die ausschließlich das Staatstheater Cottbus betreffen, kann ein Beschluss gegen die Vertreterin oder den Vertreter der Stadt Frankfurt (Oder) gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 getroffen werden.

(4) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

§ 8 § 10