Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz
KultStG§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand sorgt für eine positive Entwicklung aller Bereiche der Stiftung.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass einzelne Mitglieder des Vorstandes die Stiftung allein vertreten. Gegenüber dem Vorstand wird die Stiftung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten.
(3) Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Verwaltung zuständig. Er ist weiterhin zuständig für:
die Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Finanzplanung sowie Vermögensangelegenheiten,
die Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich einer Vermögensübersicht und die Vorbereitung, ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu beauftragen,
die Vorbereitung der Sitzungen und Entscheidungen des Stiftungsrates und seiner Ausschüsse,
die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und
Organisations- und Personalangelegenheiten, die die übergreifende Verwaltung des Staatstheaters Cottbus und des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst betreffen.
(4) Das Personal der Stiftung wird vom Vorstand angestellt und entlassen. § 8 Absatz 3 Nummer 2 bleibt unberührt.