Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 18 Stiftungsaufhebung

(1) Die Stiftung kann durch Gesetz aufgehoben werden.

(2) Bei Aufhebung der Stiftung fallen sämtliche Vermögensgegenstände dem Land Brandenburg zu, soweit sie von diesem eingebracht worden sind oder per Gesetz auf die Stiftung übertragen worden sind. Vermögensgegenstände, die die Städte Cottbus und Frankfurt (Oder) eingebracht haben oder die von diesen per Gesetz auf die Stiftung übertragen worden sind, fallen bei Stiftungsaufhebung der jeweiligen Stadt zu. Im Übrigen fällt das Vermögen dem Land Brandenburg zu. Das Land Brandenburg und die Städte Cottbus und Frankfurt (Oder) treffen im Falle der Stiftungsaufhebung eine Vereinbarung, nach der das Stiftungsvermögen, das während des Bestehens des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst hinzugewonnen worden ist, anteilig und unter Berücksichtigung der finanziellen Förderung des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst durch die Stadt Cottbus und die Stadt Frankfurt (Oder) der jeweiligen Stadt zufällt.

(3) Soweit Vermögen dem Land Brandenburg und den Städten Cottbus und Frankfurt (Oder) zufällt, ist dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden.

§ 17 § 19