Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz

KultStG

§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates

(1) Dem Stiftungsrat gehören an:

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde, die nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst sind, eine oder einer davon als Vorsitzende oder als Vorsitzender des Stiftungsrates,

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde,

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt Cottbus, eine oder einer davon als erste Stellvertreterin oder als erster Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Frankfurt (Oder), zugleich zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,

ein Mitglied des Landtages Brandenburg, ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Cottbus sowie ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder).

(2) Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Sind das Mitglied und seine Vertreterin oder sein Vertreter verhindert, kann das Mitglied eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten entsenden.

(3) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der für Kultur und Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden und der Städte Cottbus und Frankfurt (Oder) sowie auf Vorschlag der oder des Stiftungsratsvorsitzenden die oder der Vorsitzende des Fachbeirates können beratend teilnehmen. Weitere Personen können zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. Das Nähere dazu regelt die Stiftungssatzung.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 1 sind unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der allgemein für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen.

§ 6 § 8