Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kulturstiftungsgesetz
KultStG§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat erlässt eine Stiftungssatzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde, die im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde entscheidet. Entsprechendes gilt bei Änderungen der Stiftungssatzung.
(2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten innerhalb der Stiftung fest. Der Stiftungsrat kann dem Vorstand unter Einhaltung der Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 34 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg Weisungen erteilen sowie Auskunft und Bericht verlangen. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über:
die Feststellung des Wirtschaftsplans und der Finanzplanung,
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
die Einstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes,
die Entlastung des Vorstandes,
alle nicht nach § 11 dem Vorstand obliegenden Geschäfte,
die Vorlagen des Vorstandes im Falle eines Dissenses innerhalb des Vorstandes und
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nach § 2 Absatz 5.
Der Stiftungsrat berät die vom Vorstand vorzuschlagenden jährlichen und mehrjährigen Arbeits- und Veranstaltungsprogramme des Staatstheaters Cottbus und des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst. Er kann den Fachbeirat in fachlichen Angelegenheiten anrufen. Er beauftragt ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses.
(3) Der vorherigen Zustimmung durch den Stiftungsrat bedürfen:
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie langfristige Anmietungen,
der Abschluss, die Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter, der Schauspieldirektorin oder dem Schauspieldirektor, der Operndirektorin oder dem Operndirektor und der Generalmusikdirektorin oder dem Generalmusikdirektor, der ersten Kapellmeisterin oder dem ersten Kapellmeister, der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter des Brandenburgischen Landesmuseums für moderne Kunst sowie mit Beschäftigten ab einer Vergütung der Vergütungsgruppe E 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder oder E 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg, ferner die Gewährung sonstiger über- oder außertariflicher Leistungen,
Entscheidungen über die Stiftungsstruktur,
die Übernahme von Bürgschaften,
die Annahme von Erbschaften, Schenkungen und Zuwendungen und
die Veräußerung von Kunstwerken der Kunstsammlungen. Eine Veräußerung ist nur zulässig, wenn mit dem Veräußerungserlös der Sammlungsbestand ergänzt wird. Eine Veräußerung bedarf eines Beschlusses gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2.
(4) Der Stiftungsrat kann die Stiftungsratsvorsitzende oder den Stiftungsratsvorsitzenden beauftragen, über die Zustimmung in einzelnen, von ihm festgelegten Bereichen allein zu entscheiden. Dies gilt nicht für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Kunstwerken. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
(5) Der Stiftungsrat kann Stiftungskommissionen als Ausschüsse des Stiftungsrates einsetzen. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.