Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 13 Voraussetzungen für den besonderen Zugang zum Vorbereitungsdienst
(1) Der besondere Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt wird Personen eröffnet, die
einen nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschluss gemäß Absatz 2 nachweisen können, wobei ein Bachelorabschluss nicht ausreicht und
über Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache verfügen, sofern Deutsch nicht Muttersprache ist.
(2) Mit dem Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen nachzuweisen, die den Unterrichtseinsatz in mindestens zwei Fächern, Fachrichtungen oder Lernbereichen (Fächer) ermöglichen, wobei mindestens für eines der beiden Fächer ein Bedarf gemäß § 12 Absatz 2 festgestellt sein muss. Für die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. Wird das Lehramt für die Primarstufe angestrebt, gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.
(3) § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.