Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 13 Voraussetzungen für den besonderen Zugang zum Vorbereitungsdienst

(1) Der besondere Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt wird Personen eröffnet, die

einen nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschluss gemäß Absatz 2 nachweisen können, wobei ein Bachelorabschluss nicht ausreicht und

über Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache verfügen, sofern Deutsch nicht Muttersprache ist.

(2) Mit dem Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen nachzuweisen, die den Unterrichtseinsatz in mindestens zwei Fächern, Fachrichtungen oder Lernbereichen (Fächer) ermöglichen, wobei mindestens für eines der beiden Fächer ein Bedarf gemäß § 12 Absatz 2 festgestellt sein muss. Für die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. Wird das Lehramt für die Primarstufe angestrebt, gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.

(3) § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 12 § 14