Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 12 Ausbildungsplätze
(1) Soweit für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nicht genutzte Ausbildungskapazitäten der Pädagogische Zentren gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes zur Verfügung stehen, können diese für die Einstellung von Personen in den Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt verwendet werden, die die Voraussetzungen gemäß § 13 Absatz 1 erfüllen.
(2) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung entscheidet bei Bedarf im Rahmen der gemäß Absatz 1 zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und auf der Grundlage des von den staatlichen Schulämtern festgestellten unabweisbaren Lehrkräftebedarfs über die lehramts- und fachbezogene Anzahl bereitzustellender Ausbildungsplätze.
(3) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung gibt im Amtsblatt des für Schule zuständigen Ministeriums rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung insbesondere die gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze, deren Ausbildungsbeginn, die für die Ausbildung zuständigen Pädagogischen Zentren und die Bewerbungsfrist bekannt.