Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 16 Staatsprüfung, Zeugnis und Bescheinigungen

(1) Die Staatsprüfung schließt die Ausbildung gemäß Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ab. Für die Staatsprüfung gelten die Regelungen gemäß Abschnitt 3 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt wird, entsprechend.

(2) Im Falle einer Ausbildung gemäß Abschnitt 2 gehört bei der Durchführung der Unterrichtsproben anstelle der Ausbildungslehrkraft für das jeweilige Ausbildungsfach dem Prüfungsausschuss eine Lehrkraft der Ausbildungsschule an.

(3) Wird die Staatsprüfung bei einer Ausbildung gemäß Abschnitt 2 nicht bestanden, kann die Staatsprüfung ohne Verlängerung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes innerhalb von fünf Jahren einmal wiederholt werden.

(4) Soweit eine vorzeitig zugelassene Staatsprüfung gemäß § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes nicht bestanden wurde, wird der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst oder der im Rahmen des besonderen Zugangs begonnene Vorbereitungsdienst fortgesetzt und die Staatsprüfung am Ende der Ausbildung erneut durchgeführt.

§ 15 § 17