Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 17 Grundsätze und Ziel
(1) Für die besondere Staatsprüfung gelten die Regelungen für die Staatsprüfung gemäß der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt wird.
(2) Die Prüfung wird in der Regel an der Schule durchgeführt, an der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat überwiegend beschäftigt ist. Sie ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Zulassung gemäß § 21. Die Prüfungsanteile sind innerhalb von einem Monat zu absolvieren.