Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 15 Ausbildung und Beurteilungen
(1) Für die Ausbildung gelten die in der Ordnung für den Vorbereitungsdienst bestimmten Regelungen zur Organisation des Vorbereitungsdienstes, zur Ausbildung an den Schulen mit der Maßgabe, dass als Ausbildungsschule in der Regel die Schule vorzusehen ist, an der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns der gemäß § 12 Absatz 2 vom staatlichen Schulamt angezeigte Lehrkräftebedarf besteht oder absehbar bestehen wird, entsprechend.
(2) Soweit im Lauf der Ausbildung erkennbar wird, dass das Ausbildungsziel aufgrund mangelhafter fachlicher und pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr erreicht werden kann, gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Vor dem Eintritt in die Staatsprüfung ist die fachliche Leistung und Eignung der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten schriftlich zu beurteilen. Hierfür gelten die Regelungen gemäß § 18 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.