Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

LAPV

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur besonderen Staatsprüfung wird zugelassen, wer

die Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 erfüllt,

einen mindestens einjährigen, dem angestrebten Lehramt entsprechenden Unterrichtseinsatz in zwei Unterrichtsfächern, die als Prüfungsfächer gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 angegeben wurden, in einem Umfang von in der Regel jeweils mindestens acht Lehrerwochenstunden nachweisen kann,

die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 nachweisen kann und

bisher nicht für eine den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt abschließende Staatsprüfung zugelassen wurde.

(2) Die nachzuweisenden Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 sollen mindestens drei Viertel den im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für das angestrebte Lehramt vermittelten Inhalten und zu erwerbenden Kompetenzen entsprechen.

§ 17 § 19