Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 23 Notenbildung und Gesamtnote der besonderen Staatsprüfung
(1) Die Bewertung der beiden Unterrichtsproben in einem Fach bildet eine Fachnote. Der Prüfungsausschuss der jeweils zweiten Unterrichtsprobe je Fach setzt die jeweilige Fachnote fest. Beide Fachnoten bilden die Note der unterrichtspraktischen Prüfung. Der Prüfungsausschuss der mündlichen Prüfung setzt die Note dieser Prüfung fest. Für die Ermittlung der Fachnoten, der Note sowie der Note der mündlichen Prüfung gilt § 23 Absatz 3 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.
(2) Der Prüfungsausschuss der mündlichen Prüfung ermittelt nach der Prüfung aus
der Note der mündlichen Prüfung und
der vierfach gewichteten Note der unterrichtspraktischen Prüfung
die Gesamtnote der besonderen Staatsprüfung und setzt diese fest.
(3) Die besondere Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
die Gesamtnote der Staatsprüfung,
die Note der unterrichtspraktischen Prüfung oder
die Note der mündlichen Prüfung
nicht mindestens ausreichend (4,0) ist. Sie ist ebenfalls nicht bestanden, wenn eine Fachnote mit ungenügend (6,0) bewertet worden ist.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung teilt dem Prüfling am Ende der mündlichen Prüfung das Ergebnis der besonderen Staatsprüfung mit.
(5) Das für die Durchführung der Prüfung zuständige Pädagogische Zentrum gibt das Ergebnis der besonderen Staatsprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt. Wurde die Staatsprüfung nicht bestanden, sind dem Prüfling der früheste Zeitpunkt, zu dem ein Zulassungsantrag zur Wiederholungsprüfung gestellt werden kann, sowie die Frist, in der ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, mitzuteilen. Wurde die besondere Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung unverzüglich nach Abschluss des Prüfungsverfahrens.