Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 9 Beurteilungen
Vor Eintritt in die Staatsprüfung ist eine Beurteilung über die fachliche Leistung und Eignung der oder des Auszubildenden zu fertigen. Hierfür gilt § 18 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.