Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung
LAPV§ 10 Verantwortlichkeiten
(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Durchführung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes trägt die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Pädagogischen Zentrums . Sie bestimmen in enger Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule den individuellen Ausbildungsplan für die Auszubildende oder den Auszubildenden, organisieren die obligatorischen und fakultativen Ausbildungsangebote und gewährleisten, dass die Ausbilderinnen und Ausbilder die Unterrichtshospitationen und individuelle Entwicklungsgespräche durchführen.
(2) Die Verantwortung für die schulpraktische Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule. Sie oder er arbeitet mit dem zuständigen Pädagogische Zentrum bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Ausbildungsaufgaben gemäß § 17 Absatz 3 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst eng zusammen.
(3) Ist die oder der Auszubildende an mehr als einer Schule als Lehrkraft tätig, nimmt die Schule, an der sie oder er überwiegend beschäftigt ist, die Aufgaben der Ausbildungsschule wahr. Insbesondere wenn die oder der Auszubildende Unterricht in den Ausbildungsfächern an anderen Schulen erteilt, arbeiten die Leiterinnen und Leiter dieser Schulen eng mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule zusammen.