Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz

LAULAAVG_2016

§ 5 Personal

(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesamtes für Arbeitsschutz sowie des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, die in den in § 3 Absatz 2 und 3 genannten Bereichen tätig sind, werden dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zugeordnet. Das für Arbeitsschutz und Gesundheit zuständige Ministerium übt die Befugnisse als oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten, die in den in § 3 Absatz 2 genannten Bereichen tätig sind, im Einvernehmen mit dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium aus.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, die in dem in § 3 Absatz 4 genannten Bereich tätig sind, werden dem Landesamt für Soziales und Versorgung zugeordnet.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, die nicht von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 betroffen sind, werden dem Landesamt für Umwelt zugeordnet.

Einzelnorm

§ 4 § 6