Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung

LAufnGDV

§ 7 Verfahren der landesinternen Umverteilung

(1) Die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes zuständige Ausländerbehörde informiert die Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll, nach ihrer Entscheidung unverzüglich über die Gründe der Umverteilung.

(2) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Landesaufnahmegesetzes hat die Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll, das Einvernehmen unverzüglich zu erteilen.

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Ausländerbehörde unterrichtet die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes zuständigen Stellen unverzüglich über eine einvernehmliche Umverteilungsentscheidung nach § 7 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes.

(4) Die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes zuständigen Behörden informieren das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde über die erfolgte Umverteilung.

Einzelnorm

§ 6 § 8