Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung
LAufnGDV§ 7 Verfahren der landesinternen Umverteilung
(1) Die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes zuständige Ausländerbehörde informiert die Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll, nach ihrer Entscheidung unverzüglich über die Gründe der Umverteilung.
(2) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Landesaufnahmegesetzes hat die Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll, das Einvernehmen unverzüglich zu erteilen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständige Ausländerbehörde unterrichtet die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes zuständigen Stellen unverzüglich über eine einvernehmliche Umverteilungsentscheidung nach § 7 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes.
(4) Die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes zuständigen Behörden informieren das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde über die erfolgte Umverteilung.
Einzelnorm