Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung

LAufnGDV

§ 8a Aufnahme und vorläufige Unterbringung des nach dem Landesaufnahmeprogramm Nordirak aufzunehmenden Personenkreises

(1) Personen, denen auf Grundlage der Allgemeinen Weisung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 24. Januar 2019 (AW-AuslR 2019.02) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, sind nach § 9 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes vorläufig unterzubringen.

(2) Der Personenkreis nach Absatz 1 soll unter Beachtung seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung zur Sicherstellung einer zielgruppenspezifischen angemessenen sozialen Betreuung durch eine personell verstärkte Migrationssozialarbeit zunächst zusammen in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einem Wohnungsverbund untergebracht werden. Andere Personen können in derselben Einrichtung der vorläufigen Unterbringung grundsätzlich nur untergebracht werden, wenn die gemeinschaftliche Unterbringung der Integration des Personenkreises nach Absatz 1 förderlich ist. § 8 bleibt unberührt.

§ 8 § 9