Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung
LAufnGDV§ 9 Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte
(1) Um den Bewohnerinnen und Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, sollen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur gut erreichbar sein.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten mit für die jeweilige Bewohnerschaft geeigneten Außenanlagen zur Freizeitgestaltung ausgestattet werden. Sofern die Unterbringung von Minderjährigen vorgesehen ist, sind kindgerechte Spiel- und Schutzräume einzurichten sowie altersgerechte Aktivitäten im Freien zu ermöglichen.
(3) In den Gemeinschaftsunterkünften ist sicherzustellen, dass im Gefahrenfall eine unverzügliche Alarmierung der zuständigen Stellen gewährleistet ist.
(4) Die Gemeinschaftsunterkünfte müssen durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Eindringen und gegen Angriffe von außen geschützt sein. Wer eine Gemeinschaftsunterkunft betreibt, ist zu verpflichten, im Rahmen der Inbetriebnahme der Gemeinschaftsunterkunft ein von der zuständigen Polizeidienststelle bestätigtes Sicherheitskonzept zu erstellen, das die eigenen Sicherheitsmaßnahmen, wie Einsatz von geeignetem Wachpersonal, Telefonanschluss, Meldewege bei Angriffen von außen, bauliche und technische Sicherheitsmaßnahmen, sowie die polizeilichen Präventions- und Schutzmaßnahmen festlegt.
(5) In Gemeinschaftsunterkünften sind durch geeignete Maßnahmen die Abschließbarkeit, Nichteinsehbarkeit sowie nach Geschlechtern getrennte Nutzung der Sanitärräume zu gewährleisten. Die Wohn- und Schlafzwecken dienenden Zimmer müssen von innen abschließbar sein und eine Möglichkeit der Zugangskontrolle vorhalten. Weitere Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte ergeben sich aus der Anlage 3.
(6) Wer eine Gemeinschaftsunterkunft betreibt, hat zu gewährleisten, dass der Bewohnerschaft die unterbringungsnahe Unterstützung durch Migrationssozialarbeit nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 und der Anlage 4 zugänglich ist.
Einzelnorm