Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung

LAufnGDV

§ 8 Personenbezogene Anforderungen an die vorläufige Unterbringung

(1) Alleinstehende Personen sowie Alleinerziehende mit ihren minderjährigen Kindern sind in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach Geschlechtern räumlich getrennt unterzubringen. Bei der Unterbringung ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen und sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen.

(2) Wer Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnungsverbünde betreibt, soll fachliche Handlungsleitlinien insbesondere zum Schutz von Kindern und Frauen vor Gewalt (Gewaltschutzkonzepte) bedarfsgerecht entwickeln und anwenden. Zur Verhinderung von Übergriffen, insbesondere geschlechtsbezogener Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigungen, sind geeignete Maßnahmen, beispielsweise nach Geschlechtern getrennte Nutzung von Sanitäreinrichtungen und die Abschließbarkeit der Wohn- und Schlafzwecken dienenden Zimmer sowie der Sanitärräume, zu ergreifen.

(3) Personen nach § 4 Nummer 3 bis 8 des Landesaufnahmegesetzes können unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes vorübergehend außerhalb von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung untergebracht werden, insbesondere wenn

für sie kein geeigneter regulärer Unterbringungsplatz in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zur Verfügung steht oder

anderweitig bei der Aufnahme eine gemeinsame Unterbringung von Haushaltsgemeinschaften von durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen sowie von personensorgeberechtigten Erwachsenen minderjähriger lediger Kinder mit diesen Kindern oder von aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht nur gemeinsam unterzubringenden Personen nicht möglich ist.

(4) Schutzbedürftige Personen nach § 4 Nummer 4 und 7 des Landesaufnahmegesetzes im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU dürfen bei ihrer Aufnahme nur vorübergehend außerhalb von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung untergebracht werden, sofern aus der Schutzbedürftigkeit resultierende besondere Belange der gewählten Unterbringung nicht entgegenstehen.

(5) Bei der vorläufigen Unterbringung von Personen nach § 4 Nummer 4 und 7 des Landesaufnahmegesetzes ist ferner sicherzustellen, dass

der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird,

die untergebrachte Person mit den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/33/EU genannten Personen in Verbindung treten kann und diesen Personen Zugang zu der untergebrachten Person gewährt wird, sofern der Zugang nicht aus Gründen der Sicherheit einzuschränken ist,

der Situation von schutzbedürftigen Personen entsprochen wird, sowie

weitere geschlechts- sowie altersspezifische Belange berücksichtigt werden.

Einzelnorm

§ 7 § 8a